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Unternehmen brauchen ab 2024 eine verbindliche Klimaberichterstattung

Für Schweizer Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Franken oder einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Franken gilt ab 1. Januar 2024 die Verordnung zur Klimaberichterstattung. Sie soll Risiken aufzeigen.

Die Transparenz von grossen Unternehmen zur Klimawirkung ihrer Tätigkeit ist ein zentrales Element für das Funktionieren der Märkte sowie für Klimanachhaltigkeit im Finanzsektor. Bisher fehlen in der Schweiz klare, vergleichbare Offenlegungen im Bereich Klima. Dies will der Bundesrat mit der neuen Verordnung ermöglichen. Er hat deshalb die Vollzugsverordnung zur Klimaberichterstattung für grosse Schweizer Unternehmen verabschiedet. Die Verordnung sieht die verbindliche Umsetzung der international anerkannten Empfehlungen der TCFD – Task Force on Climate-related Financial Disclosures – für grosse Schweizer Unternehmen vor.

Öffentliche Berichterstattung zeigt Risiken auf

Publikumsgesellschaften, Banken und Versicherungen, die mindestens 500 Mitarbeitende beschäftigen und eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Franken oder einen Umsatz von mehr als 40 Millionen Franken aufweisen, sind verpflichtet, über Klimabelange öffentlich Bericht zu erstatten. Die öffentliche Berichterstattung umfasst einerseits das finanzielle Risiko, das ein Unternehmen durch klimarelevante Tätigkeiten eingeht. Anderseits muss offengelegt werden, welche Auswirkungen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf das Klima hat. Zudem muss beschrieben werden, welche Reduktionsziele das Unternehmen bezüglich seiner direkten und indirekten Treibhausgasemissionen setzt und wie es diese umzusetzen plant.

Verordnung findet breite Unterstützung

In der Vernehmlassung vom März bis Juli 2022 wurde der Verordnungsentwurf von den interessierten Kreisen weitestgehend unterstützt, wie das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF berichtet. Um den betroffenen Unternehmen genügend Zeit für die Umsetzung zu geben, hat der Bundesrat beschlossen, die Verordnung auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.